E‑Rechnung in Deutschland XRechnung & Co. für die öffentliche Hand
Auftraggeber der öffentlichen Hand sind in Deutschland dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen zu können. Immer mehr Behörden akzeptieren sogar nur noch elektronische Rechnungen im Format XRechnung.
Hier erfahren Sie alles über die E‑Rechnung in Deutschland. – Und über die aktuellen Regeln in jedem einzelnen Bundesland.
E‑Rechnung in Deutschland: Alles XRechnung?
Was Sie über elektronische Rechnungen an die öffentliche Verwaltung sowie die diesbezüglichen Pflichten und Formate wissen sollten
Mit der XRechnung hat die öffentliche Verwaltung in Deutschland einen neuen Standard für elektronische Rechnungen (E‑Rechnungen) geschaffen. Das wurde nötig, nachdem die Europäische Union im Rahmen ihrer Digitaloffensive alle Mitgliedstaaten per Richtlinie 2014/55/EU dazu verpflichtet hatte, den Empfang von elektronischen Rechnungsdaten europaweit durch die öffentliche Verwaltung sicherzustellen.
Warum? Ganz einfach: Nachdem es sich beim «echten» elektronischen Invoicing um strukturierte Datensätze handelt, sollten damit gleich mehrere Probleme angegangen werden. Denn die in einem einheitlichen Format bereitgestellten Rechnungsinhalte können nicht nur leichter validiert, sondern durch die Buchhaltung auch kosten- und umweltschonend übertragen und schließlich fehlerfrei ausgelesen werden. Arbeitsabläufe wie die Übertragung, Prüfung, Freigabe und Bezahlung von Rechnungen lassen sich damit erheblich verkürzen und optimieren.
Ein Vorteil, der sich sowohl im Ressourcenverbrauch als auch bei den Kosten für die Rechnungsverarbeitung sehr stark bemerkbar macht. Für Bund und Länder liegt das geschätzte Einsparpotenzial allein hierzulande bei bis zu 4,5 Milliarden Euro – pro Jahr¹! Eher pessimistische Schätzungen gehen dagegen von «nur» 2,5 Milliarden Euro aus, die sich jedes Jahr mit der elektronischen Rechnungsstellung an die Verwaltung einsparen ließen.
Grund genug für die EU und ihre Mitgliedstaaten, die Digitalisierung ihrer eigenen Rechnungseingangsprozesse mit viel Druck und ehrgeizigen Zielen voranzutreiben.
¹C. Rogall-Grothe: Leitfaden Elektronische Rechnung in der öffentlichen Verwaltung, Frankfurt am Main 2014
Abb. Zeitplan zur E‑Rechnungspflicht in Deutschland: Die elektronische Rechnungsstellung und die Einführung eines elektronischen Meldesystems an die Steuerbehörden wird nach und nach zur Pflicht
Die Folge: Bereits seit dem 18. April 2020 müssen alle öffentlichen Auftraggeber elektronische Eingangsrechnungen in einem Standard, der den EU-Vorgaben entspricht, empfangen (und eigentlich auch elektronisch weiterverarbeiten) können. In Deutschland wurde für ebendiesen Zweck das Format XRechnung entwickelt. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Core Invoice Usage Specification (CIUS) der entsprechenden, ebenfalls von der EU vorgegebenen E‑Rechnungsnorm EN 16931. Oder anders ausgedrückt:
Die XRechnung ist die deutsche Variante der E‑Rechnung für die Verwaltung.
Ebenso kompatibel mit den EU-Vorgaben ist übrigens auch das (hierzulande schon etwas bekanntere) ZUGFeRD-Format seit der Version ZUGFeRD 2.0.
So weit, eigentlich so gut.
Bleibt nur die Frage: Wer soll eigentlich die elektronischen Rechnungen erstellen, die sich die öffentliche Verwaltung wünscht? Und wie finden die Rechnungsdatensätze in XRechnung, ZUGFeRD & Co. überhaupt ihren Weg zum jeweiligen Rechnungsempfänger in der öffentlichen Verwaltung oder öffentlichen Unternehmen in Bund, Ländern und Gemeinden?
Keine Sorge, auch daran wurde gedacht!
Elektronische Rechnungen im Format XRechnung an den Bund sind Pflicht!
Eine elektronische Rechnung kann im Grunde über viele verschiedene Wege an die Rechnungsempfänger bei der öffentlichen Hand übertragen werden. Der Bund hat dafür jedoch eine zentrale Stelle im Internet eingerichtet, den sogenannten Zentralen Rechnungseingang des Bundes (ZRE). Diesen erreichen Sie über https://xrechnung.bund.de/. Bevor man den ZRE jedoch zur Rechnungsübermittlung an die eigenen Auftraggeber aus dem öffentlichen Sektor nutzen kann, ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Zudem benötigen Sie die sogenannte Leitweg-ID des Empfängers. Diese erhalten Sie bei Neuaufträgen automatisch, können diese aber auch jederzeit bei Ihrem Auftraggeber erfragen.
Ist die Registrierung beim ZRE erst einmal geschafft, haben Sie gleich mehrere Möglichkeiten, Ihre Rechnungsdaten zu übermitteln:
- Der Klassiker: E‑Rechnung per E‑Mail
- Für gelegentliche Rechnungen: Eingabe der Rechnungsdaten per Webformular oder Upload selbst erstellter XRechnungen
- Für viele Rechnungen: Webservice via PEPPOL, was für Sie als Rechnungssteller soviel heißt wie per Webservice. Das PEPPOL-Netzwerk kommt im Zuge der Weiterleitung an den jeweiligen Empfänger ins Spiel. Damit haben Sie Stand heute als Rechnungssteller keine direkten Berührungspunkte. Sind Sie bereits an das PEPPOL-Netzwerk angebunden, dann könnten Sie natürlich auch darüber Ihre Rechnungen direkt zustellen.
Geplant ist außerdem die Übermittlung von selbsterstellten XRechnungen mittels De-Mail. Zudem machen es immer mehr Softwareentwickler und Dienstleister möglich, auch direkt aus dem eigenen ERP-System heraus elektronische Zahlungsaufforderungen als XRechnung oder in einem anderen gewünschten E‑Invoicing-Standard zu verschicken.
Abb. ZRE des Bundes: So kommt Ihre XRechnung beim Bund an und wird sicher bearbeitet.
Quelle: Erstellt auf Basis der Informationen unter https://www.e‑rechnung-bund.de
Große Unterschiede: XRechnungen an Empfänger auf Landes-
und kommunaler Ebene
Eigentlich sollte das seit dem 18. April 2020 kein Problem (mehr) sein. In der Realität dürfte es aber wohl noch etwas dauern, bis wirklich der letzte öffentliche Besteller in der Lage sein wird, «echte» elektronische Zahlungsaufforderungen zu empfangen und digital weiterzuverarbeiten.
Dass die Umstellung auf den digitalen Rechnungseingang in den Ländern nicht ganz so homogen wie auf Bundesebene gelang, liegt dabei übrigens in der föderalen Natur der Sache. Denn in der Bundesrepublik Deutschland ist es meist Aufgabe der einzelnen Bundesländer, europäische Vorgaben in geltendes Landesrecht zu überführen.
So hatten auch bei der elektronischen Rechnungsstellung an die Verwaltung die Bundesorgane, Bundesministerien und die sonstigen Bundesbehörden zeitlich die Nase vorn. Schließlich musste zunächst nur ein entsprechendes E‑Rechnungs-Gesetz (ERechG) verabschiedet und eine E‑Rechnungsverordnung (auch E‑Rech-VO oder ERechV) erlassen werden, durch welche sowohl Ausgestaltung als auch Umfang und Zeitplan für die E‑Rechnung an den Bund festgelegt wurden. Danach galt es, für das Rechnungswesen des Bundes eine gemeinsame Lösung (in Form des ZRE) zu finden, zu implementieren und mit allen Leistungsempfängern zu verbinden. Fertig.
16 verschiedene Ländervorgaben für E‑Rechnungen an die Verwaltung
Auf Landesebene mussten dagegen ganze 16 Einzelgesetze und Verordnungen auf Basis der EU-Richtlinie und der europäischen Norm entworfen, optimiert und erlassen werden. Kein Wunder, dass das nicht überall gleich schnell – und mit dem gleichen Ergebnis – vonstattenging.
Ein Umstand, der sich nun in zahlreichen unterschiedlichen Vorgaben, Schwellenwerten und technischen Ansätzen von Bundesland zu Bundesland bemerkbar macht. Und die Spannweite ist groß.
So gibt es heute nicht nur erhebliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Ländern und Verwaltungsebenen. Auch innerhalb dieser Bereiche wurde es wiederum oft den einzelnen öffentlichen Abnehmern überlassen, ab welchem Rechnungsvolumen (1.000 €, unterschwellige Aufträge, oberschwellige Aufträge) sie elektronische Rechnungen annehmen. Und ob diese für die Lieferanten verpflichtend sein sollten.
Doch damit nicht genug. Denn teilweise kann sich sogar das Rechnungsformat unterscheiden. Wie weit die Unterschiede gehen können, zeigen diese Beispiele:
- Die Freie Hansestadt Bremen folgt zu 100 % dem Bund (oder besser: andersherum) und erwartet damit die XRechnung ab 1.000 € Rechnungsvolumen.
- Andere Länder wie der Freistaat Bayern nehmen auf Ebene des Landes zwar nun digitale Zahlungsaufforderungen entgegen, geben aber keine bindende Vorschrift für die Auftragnehmer vor. Auch gibt es in Bayern keine zentrale Plattform für den Empfang elektronischer Rechnungen.
- In Nordrhein-Westfalen müssen Rechnungssteller mit jedem Auftraggeber individuell klären, über welchen Weg der Rechnungsversand abläuft. Zudem gibt es ein zentrales E‑Rechnungs-Portal, das aber nicht verpflichtend ist.
Klingt kompliziert? Ist es leider auch! Nachdem (fast) alle Bundesländer ein E‑Rechnungs-Gesetz und eine E‑Rech‑V erlassen haben, haben wir die jeweiligen Vorgaben, Regelungen und Verfahrenswege in ein paar praktischen Übersichtskarten für Sie zusammengestellt. So erfahren Sie auf einen Blick:
- In welchen Ländern gilt eine Pflicht zur elektronischen Rechnungsübermittlung für Auftragnehmer – bzw. ist eine solche geplant?
- Können Rechnungen über eine zentrale Rechnungseingangs-Plattform eingeliefert werden?
E‑Rechnungen an die öffentliche Verwaltung: Das gilt in den einzelnen Bundesländern
Abb. Umsetzung der EU-Verordnung auf Ebene des Bundes und der Länder
Quelle: Die DE-Karten erstellen wir selbst, auf Basis recherchierter Daten. Siehe Detailansicht mit Links zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Länder direkt im Anschluss. Wir bemühen uns Änderungen möglichst zeitnah einzuarbeiten. Sollte Ihnen etwas auffallen, was korrigiert oder ergänzt werden sollte, freuen wir uns über eine kurze Information (> Kontaktformular).
XRechnungen an die Verwaltung stellen: Auch für KMU und Konzerne (fast) kein Problem!
Die gute Nachricht vorweg: Einen grundsätzlichen Zwang, Rechnungen nur noch elektronisch und in einer EU-konformen Variante an öffentliche Auftraggeber zu übermitteln, gibt es nicht.
Allerdings bestätigen auch hier die Ausnahmen die Regel. Denn wer Bundesbehörden, Verfassungsorgane, ein Ministerium oder einen anderen Rechnungsempfänger auf Bundesebene als Kunden hat, muss in der Lage sein, die geforderten elektronischen Wertstellungen zu stellen. Bereits seit dem 27. November 2020 dürfen Auftraggeber des Bundes keine Rechnungen mehr annehmen, die nicht den europäischen Vorgaben entsprechen. Einfache PDF-Rechnungen oder gar Papierrechnungen werden dann zurückgewiesen und nicht mehr bezahlt.
Einzige Ausnahmen (auf Bundesebene): Nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 der E‑Rechnungsverordnung des Bundes sind die Zahlungsaufforderungen nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einer Höhe von 1.000 Euro von der Pflicht zur E‑Rechnung ausgenommen. Gleiches gilt nach § 8 E‑Rech-VO außerdem für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten aus Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes und der sonstigen Beschaffungen im Ausland sowie für Wertstellungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.
Auf Landesebene gibt es dagegen zwar (noch) so gut wie keine Verpflichtung zur E‑Rechnungsversand an die Verwaltung. Dafür macht die schier unüberschaubare Zahl an unterschiedlichen Detailvorgaben, Portalen, Übertragungswegen und Schwellenwerten die E‑Rechnungsstellung an die öffentliche Verwaltung und öffentliche Unternehmen zu einem regelrechten Minenfeld. Gerade dann, wenn man als Lieferant oder Dienstleister der öffentlichen Hand für mehrere Rechnungsempfänger in verschiedenen Ländern, Gemeinden oder Regionen tätig ist.
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Pflicht und Vorgaben zur E‑Rechnung an den Bund und die einzelnen Länder
Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zur Umsetzung des E‑Invoicing auf Ebene des Bundes bzw. des jeweiligen Bundeslandes zusammengetragen. Die Grundlage bildet jeweils das E‑Rechnungs-Gesetz bzw. die E‑Rechnungs-Verordnung, die wir für Sie auch jeweils verlinkt haben.
Wenn Sie sich für die Details zu einem bestimmten Bundesland interessieren, können Sie über das nachfolgende Menü direkt zu den jeweiligen Informationen navigieren.
Auf Ebene des Bundes
ePodcast | E‑Rechnung an den Bund von A‑Z | ePodcast#03 Erfahren Sie in knapp 20 Minuten alles wichtige zum sicheren Versand von Rechnungen an den Bund auf der Tonspur. Jetzt direkt reinhören! |
E‑Rechnungs-Gesetz | Ja, siehe § 4a des E‑Government-Gesetzes |
E‑Rechnungs-Verordnung | Ja, siehe Verordnung des Bundes |
Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen | Ja, für alle Bundesbehörden, seit dem 27.11.2019 |
E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten | Ja, seit dem 27.11.2020 an alle Bundesbehörden. Ausnahmen nur für Einzelaufträge < 1.000€ und gemäß §8 und §9 der ERechV des Bundes. |
Wege des Rechnungseingangs |
Über die Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE) > https://xrechnung.bund.de erreichen Sie alle unmittelbaren Bundesverwaltungen. Über das ZRE Portal können elektronische Rechnungen manuell über den Webbrowser erfasst, per E‑Mail (an xrechnung@portal.bund.de), De-Mail bzw. per Webservice via PEPPOL eingeliefert werden. Rechnungen an mittelbare Bundesverwaltungen können über das baugleiche Rechnungseingangs-Portal OZG-RE eingeliefert werden. Hilfreiche Informationen zur E‑Rechnung in der Bundesverwaltung ( ZRE und OZG-RE ) inkl. praktischer kleiner Lernvideos / Tutorials finden Sie unter https://www.e‑rechnung-bund.de. |
Leitweg-ID | Die Leitweg-ID ist als Teil der Rechnungslegung zwingend erforderlich. Sie wird für Bundesbehörden vom KKR (Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes) vergeben. Lieferanten sollten im Rahmen der Auftragsvergabe die Leitweg-ID des Auftraggebers erhalten. |
Info Stand | 26.11.2021 |
Baden-Württemberg
ePodcast | Was bedeutet die E‑Rechnungspflicht in Baden-Württemberg für Lieferanten? | ePodcast#08 Worauf müssen Sie als Lieferant an Behörden und Institutionen der öffentlichen Hand in Baden-Württemberg achten? Erfahren Sie alles Wichtige auf der Tonspur. Jetzt direkt reinhören! |
E‑Rechnungs-Gesetz | Ja, siehe §4a des E‑Government-Gesetz Baden-Württemberg (EGovG BW) |
E‑Rechnungs-Verordnung | Ja, siehe Verordnung des Landes Baden-Württemberg |
Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen | Ja, seit dem 18.04.2020 sind Behörden und der öffentlichen Hand zuzurechnende Unternehmen des Landes zur Annahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen ab einem Auftragswert von 1.000€ verpflichtet. Für Gemeinden oder Gemeindeverbände gilt die Pflicht für den oberschwelligen Auftragsvergabe-Bereich. (siehe ERechV BW §3 Absatz 2). |
E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten | Ja, seit dem 01.01.2022. Ausnahmen nur für Einzelaufträge < 1.000€ und für Lieferanten aus dem Nicht-EU Ausland (siehe ERechV BW §3 Absatz 3 und 4). |
Wege des Rechnungseingangs | Über den Zentralen Rechnungseingang BW (ZRE BW), durch Webupload, per E‑Mail oder zu einem späteren Zeitpunkt per Webservice über die Infrastruktur von Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL). |
Akzeptierte Rechnungsformate | XRechnung oder alternativ in einem EN-16931 Format wie z.B. ZUGFeRD 2.0 (Profil EN 16931) |
Leitweg-ID | Die Leitweg-ID ist als Teil der E‑Rechnung zwingend erforderlich für die Übermittlung von Rechnungen über den ZRE BW. Rechnungssteller erhalten im Rahmen der Auftragsvergabe die Leitweg-ID des Auftraggebers. |
Info Stand | 05.07.2020 |
Bayern
ePodcast | E‑Rechnung an Behörden in Bayern von A‑Z | ePodcast#04 Erfahren Sie in knapp 20 Minuten alles wichtige zum sicheren Versand von Rechnungen an Bayerische Behörden und Institutionen der öffentlichen Hand auf der Tonspur. Jetzt direkt reinhören! |
E‑Rechnungs-Gesetz | Ja, siehe Artikel 5 des EGovernment-Gesetzes für Bayern |
E‑Rechnungs-Verordnung | Ja, siehe Verordnung Bayerns und erläuternde Informationen zur Umsetzung in Bayern |
Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen |
Ja, seit dem 18.04.2020 sind alle staatlichen Behörden des Freistaats Bayern ab einem Auftragswert von 1.000€ zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet. Für Gemeinden, Gemeindeverbände, Landratsämter und sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Verpflichtungen zunächst für den oberschwelligen Auftragswertebereich und ab dem 18.04.2022 auch für unterschwellige Aufträge ab 1.000€ netto. Für Bauaufträge im unterschwelligen Auftragswertebereich gilt die Pflicht der Annahme ab dem 18.04.2023. |
E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten | Für die Einlieferung elektronischer Rechnungen besteht bisher im Freistaat Bayern keine bindende Richtlinie. |
Wege des Rechnungseingangs | Bisher gibt es vom Land Bayern keinen zentralen Rechnungseingang. Rechnung werden in der Regel per E‑Mail direkt an den Rechnungsempfänger gesendet. E‑Rechnung validieren und visualisieren kann man hier. |
Akzeptierte Rechnungsformate | XRechnung oder alternativ in einem EN-16931 Format wie z.B. ZUGFeRD 2.0 (Profil EN 16931) |
Leitweg-ID | Eine eindeutige Identifikation muss in der Rechnung enthalten sein. Diese ID wird vom Auftraggeber vorgegeben und kann die Auftragsnummer, ein Aktenzeichen oder die Leitweg-ID sein. |
Info Stand | 04.03.2021 |
Berlin
E‑Rechnungs-Gesetz | Ja, siehe Berliner E- |
E‑Rechnungs-Verordnung | Ja, siehe Verordnung Berlins |
Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen | Ja, seit dem 18.04.2020 sind die Behörden des Landes Berlin zur Annahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen im oberschwelligen Auftragswertebereich gebunden. Ab dem 31.12.2022 gilt dies auch ab einem Auftragswert von 1.000€ (siehe ERechV Berlin §1 Absatz 2 und 3). |
E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten | Nein, es besteht bisher keine generelle Pflicht. Eine Pflicht zur elektronischen Rechnung kann abweichend hiervon zwischen Auftraggeber mit den Lieferanten vereinbart werden. |
Wege des Rechnungseingangs | Über die Zentrale Eingangsplattform der Bundesdruckerei > https://xrechnung-bdr.de. Über das OZG-RE Portal können elektronische Rechnungen manuell über den Webbrowser erfasst, durch Webupload, per E‑Mail bzw. per Webservice via PEPPOL eingeliefert werden. |
Akzeptierte Rechnungsformate | XRechnung oder alternativ in einem EN-16931 Format wie z.B. ZUGFeRD 2.0 (Profil EN 16931) |
Leitweg-ID | Die Leitweg-ID ist als Teil der E‑Rechnung zwingend erforderlich. Sie wird für das Land Berlin durch die zuständige Senatsverwaltung für Finanzen vergeben. Lieferanten sollten im Rahmen der Auftragsvergabe die Leitweg-ID vom Auftraggeber erhalten. |
Info Stand | 05.07.2020 |
Brandenburg
E‑Rechnungs-Gesetz | Ja, siehe § 5 des EGovernment-Gesetzes Brandenburg |
E‑Rechnungs-Verordnung | Ja, siehe Verordnung Brandenburgs |
Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen |
Ja, seit dem 18.04.2020 für alle Behörden/Institutionen die als juristische Person dem Land Brandenburg zugeordnet sind, ist die Annahme elektronischer Rechnung ab 1.000€ unter Verwendung des Verwaltungsportals verpflichtend. Ausnahmen gibt es im Bereich geheimhaltungsbedürftiger Aufträge (siehe ERechV Brandenburg §8) bzw. im Einzelfall sofern ihnen vom Ministerium für Finanzen des Landes Brandenburg zugestimmt wurde. |
E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten | Nein. |
Wege des Rechnungseingangs | Über die Zentrale Rechnungseingangsplattform der Bundesdruckerei > https://xrechnung-bdr.de/. Über das OZG-RE Portal können elektronische Rechnungen manuell über den Webbrowser erfasst, durch Webupload, per E‑Mail bzw. per Webservice via PEPPOL eingeliefert werden. Weitere Informationen zur Elektronischen Rechnungsstellung im Land Brandenburg |
Akzeptierte Rechnungsformate | XRechnung oder alternativ in einem EN-16931 Format wie z.B. ZUGFeRD 2.0 (Profil EN 16931) |
Leitweg-ID | Die Leitweg-ID ist als Teil der Rechnungslegung zwingend erforderlich. Auftragnehmer sollten im Rahmen der Auftragsvergabe die Leitweg-ID des Auftraggebers erhalten. Weiteres finden Sie in der Informationen zur Leitweg-ID vom Land Brandenburg. |
Info Stand | 09.03.2022 |
Bremen
E‑Rechnungs-Gesetz | Ja, siehe § 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen. |
E‑Rechnungs-Verordnung | Ja, verabschiedet am 13.10.2017 – siehe Verordnung der Freien Hansestadt Bremen |
Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen | Ja, seit dem 27.11.2019 über das zentrale Rechnungseingangsportal zERIKA ab einem Auftragswert von 1.000€ verpflichtend, mit wenigen Ausnahmen (siehe ERechV Bremen §3 Absatz 4). |
E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten | Ja, seit dem 27.11.2020. Ausnahmen gelten für Einzelaufträge < 1.000€ und geheimhaltungsbedürftige Aufträge (siehe ERechV Bremen §3 Absatz 4) |
Wege des Rechnungseingangs | Über die Rechnungseingangsplattform zERIKA > https://www.e‑rechnung.bremen.de/, vorzugsweise per Webservice via PEPPOL oder alternativ manuell über den Webbrowser erfasst, durch Webupload oder per E‑Mail bzw. De-Mail. |
Akzeptierte Rechnungsformate | XRechnung oder alternativ in einem EN-16931 Format wie z.B. ZUGFeRD 2.0 (Profil EN 16931) |
Leitweg-ID | Die Leitweg-ID ist als Teil der E‑Rechnung zwingend erforderlich. Lieferanten sollten im Rahmen der Auftragsvergabe die Leitweg-ID des Auftraggebers erhalten. |
Info Stand | 04.03.2021 |
Hamburg
E‑Rechnungs-Gesetz | Ja, siehe Gesetz zur Weiterentwicklung des digitalen Finanzmanagements in Hamburg und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2021 |
E‑Rechnungs-Verordnung | Ja, siehe Hamburgische E‑Rechnungs-Verordnung |
Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen | Ja, gemäß EU-Richtlinie für oberschwellige Aufträge, seit dem 18.04.2020. Ab dem 01.01.2022 sind die Behörden, die Landesbetriebe, die Sondervermögen und die staatlichen Hochschulen der Hansestadt Hamburg zum Empfang von E‑Rechnungen über die bereitgestellte IT-Infrastruktur verpflichtet. |
E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten | Ja, ab dem 01.01.2022. Ausgenommen sind Rechnungen unter einem Nettobetrag von 1.000 Euro bei Lieferung und Leistung bzw. 3.000 Euro bei Bauleistungen |
Wege des Rechnungseingangs | Die Hansestadt Hamburg bietet die Möglichkeit Rechnung über PEPPOL, das E‑Rechnungsportal und per Mail an. Weitere Informationen finden Sie unter der Seite Zentraler Rechnungseingang Hamburg |
Akzeptierte Rechnungsformate | XRechnung, nur für Versender, die nicht unter der Pflicht fallen, können alternativ PDF bzw. ZUGFeRD per E‑Mail eingereicht werden. |
Leitweg-ID | Die Leitweg-ID wird zwingend als Bestandteil der XRechnung benötigt. Eine Liste mit den Hamburger Leitweg-IDs finden Sie hier. |
Info Stand | 30.09.2022 |
Hessen
E‑Rechnungs-Gesetz | Ja, siehe §5 HEGovG E‑Government-Gesetzes des Landes Hessen |
E‑Rechnungs-Verordnung | Ja, siehe Verordnung des Landes Hessen. Weitere Informationen sind im Verwaltungsportal des Landes Hessen zu finden. |
Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen | Ja, seit dem 18.04.2020, für alle Behörden des Landes Hessen. Ausnahmen gibt es nur für Einzelaufträge < 1.000€ und gemäß §8 und §9 der ERechV des Landes Hessen. |
E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten | Ja, ab dem 18.04.2024. |
Wege des Rechnungseingangs | Bisher keine zentrale Einlieferung möglich. Bisher erfolgt die Einlieferung mindestens per E‑Mail oder per Webservice via PEPPOL, in Abstimmung mit dem Auftraggeber. |
Akzeptierte Rechnungsformate | XRechnung oder alternativ in einem EN-16931 Format wie z.B. ZUGFeRD 2.0 (Profil EN 16931) |
Leitweg-ID | Es ist eine Identifikationsnummer zu verwenden, nach Vorgabe des Auftraggebers. Dies kann aber muss nicht das Format der Leitweg-ID haben. Lieferanten sollten im Rahmen der Auftragsvergabe die Identifikationsnummer beim Auftraggeber erfragen. |
Info Stand | 04.03.2021 |
Mecklenburg-Vorpommern
E‑Rechnungs-Gesetz | Die am 21. November aktualisierte Version des E‑Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern – EGovG M-V liegt vor und enthält im §4a die Vereinbarung bzgl. des Elektronischen Rechnungsempfangs und der Verordnungsermächtigung. |
E‑Rechnungs-Verordnung | Seit Juni 2021 ist auch die ERechV Mecklenburg-Vorpommern verfügbar. Diese ist seit dem 29.06.2021 in Kraft getreten und regelt im Einzelnen die elektronische Rechnungsstellung an Behörden und Institutionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Weitere Informationen sind verfügbar auf dem Dienstleistungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern. |
Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen | Ja, für alle Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern gilt spätestens seit dem Inkrafttreten der ERechV M-V die Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen. Sie können dazu die die Rechnungseingangsplattform OZG-RE des Landes M‑V nutzen. |
E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten | Ja, ab dem 01.04.2023 müssen Rechnungssteller ihre Rechnungen unabhängig vom Auftragswert elektronisch im Sinne der ERechV M-V als XRechnung einliefern. Ausnahmen gibt es für geheimhaltungsbedürftige Aufträge (siehe ERechV M-V §10) und für sonstigen Beschaffungen im Ausland (siehe ERechV M-V §3 (2)). Zusätzlich kann bereits heute vertraglich eine Pflicht zur E‑Rechnung mit Lieferanten vereinbart werden. |
Wege des Rechnungseingangs | Über die Zentrale Rechnungseingangsportal der Bundesdruckerei > https://xrechnung-bdr.de/. Über das OZG-RE Portal können elektronische Rechnungen manuell über den Webbrowser erfasst, durch Webupload, per E‑Mail bzw. per Webservice via PEPPOL eingeliefert werden. Bitte beachten: Je nach Auftraggeber kann es evtl. auch abseits des Portals Zustellwege für Ihre Rechnungen geben. |
Akzeptierte Rechnungsformate | In Mecklenburg-Vorpommern werden als elektronische Rechnung nur rein strukturierte Formate entsprechend der EN-16931 angenommen. Dazu gehört primär das Format der XRechnung. |
Leitweg-ID | Die Leitweg-ID ist bei Nutzung des OZG-RE als Teil der Rechnungslegung zwingend erforderlich. Sie wird für Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern vergeben, siehe weitere Informationen unter ‚Voraussetzungen‘ im Dienstleistungsportal des Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern. |
Info Stand | 02.07.2021 |
Niedersachsen
ePodcast | E‑Rechnung an Behörden & Co. in Niedersachsen senden, aber wie? | ePodcast#05 In etwa 15 Minuten gibt es alles wichtige zum sicheren Versand von Rechnungen an Behörden und Institutionen der öffentlichen Hand in Niedersachsen. Jetzt direkt reinhören! |
E‑Rechnungs-Gesetz | Ja, siehe § 6 des EGovernment-Gesetzes |
E‑Rechnungs-Verordnung | Ja, siehe Verordnung des Landes Niedersachsen. Weitere Informationen für Rechnungsempfänger stehen auf der Seite der ePoststelle des Landes Niedersachsen bereit. |
Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen | Ja, seit dem 18.04.2020, für alle Behörden des Landes Niedersachsen unabhängig vom Auftragswert. Ausnahmen gibt es für geheimhaltungsbedürftige Aufträge (siehe ERechV des Landes Niedersachsen §1 Absatz 2). |
E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten | Nein, es besteht bisher keine generelle Pflicht zur E‑Rechnung. Weitere Informationen für Rechnungsstellende stehen auf der Seite der ePoststelle des Landes Niedersachsen bereit. |
Wege des Rechnungseingangs | Landesbehörden müssen für den Rechnungsempfang die zentrale ePoststelle des Landes Niedersachsen nutzen. Darüber können elektronische Rechnungen manuell über den Webbrowser erfasst, durch Webupload bzw. per E‑Mail eingeliefert werden. Das erfolgt über das Niedersächsische Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO) oder per E‑Mail. Zusätzlich ist ab April 2022 die Bereitstellung der Rechnungsempfangs per WebService geplant. Die Weiterleitung an die Rechnungsempfänger erfolgt dann über das PEPPOL-Netzwerk. |
Akzeptierte Rechnungsformate | XRechnung oder alternativ in einem EN-16931 Format wie z.B. ZUGFeRD 2.0 (Profil EN 16931) |
Leitweg-ID | Die Leitweg-ID ist als Teil der E‑Rechnung zwingend erforderlich. Lieferanten sollten im Rahmen der Auftragsvergabe die Leitweg-ID des Auftraggebers erhalten. |
Info Stand | 14.06.2021 |
Nordrhein-Westfalen
ePodcast | Rechnungsversand an Behörden in NRW, von Papier bis E‑Rechnungs-Pflicht ist alles dabei | ePodcast#06 In knapp 15 Minuten hören Sie alles Wichtige zum Rechnungsversand an Behörden und Institutionen der öffentlichen Hand in NRW. Jetzt direkt reinhören! |
E‑Rechnungs-Gesetz | Ja, siehe § 7a des E‑Government-Gesetzes |
E‑Rechnungs-Verordnung | Ja, siehe E‑Rechnungs-Verordnung des Landes NRW und erläuternde Informationen zur eRechnung in NRW |
Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen | Ja, seit dem 18.04.2020 für alle Behörden des Landes NRW unabhängig vom Auftragswert. Ausnahmen gibt es für Direktaufträge ohne Vergabeverfahren bzw. geheimhaltungsbedürftige Aufträge, siehe §6 ERechV des Landes NRW. |
E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten | Nein. Abweichend davon können Auftraggeber eine elektronische Rechnungsstellung fordern. |
Wege des Rechnungseingangs | Über das NRW Portal > https://erechnung.nrw, wobei der Weg des Rechnungseingangs vom Auftraggeber frei wählbar ist. Auch eine vorhandene Leitweg-ID bedeutet nicht automatisch die Anbindung des Auftraggebers am NRW Portal. |
Akzeptierte Rechnungsformate | XRechnung oder alternativ in einem EN-16931 Format wie z.B. ZUGFeRD 2.0 (Profil EN 16931) |
Leitweg-ID | Die Leitweg-ID ist als Teil der E‑Rechnung zwingend erforderlich, sofern eine Rechnung über das NRW Portal erfolgt. Auftragnehmer sollten im Rahmen der Auftragsvergabe die Leitweg-ID des Auftraggebers erfragen. |
Info Stand | 05.07.2020 |
Rheinland-Pfalz
E‑Rechnungs-Gesetz | Ja, siehe E‑Rechnungs-Gesetz Rheinland-Pfalz |
E‑Rechnungs-Verordnung | Ja, siehe E‑Rechnungs-Verordnung Rheinland-Pfalz |
Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen | Ja, seit dem 18.04.2020 sind die Behörden des Landes Rheinland-Pfalz unabhängig vom Auftragswert zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet. Weitere Informationen für Rechnungsempfänger können den FAQ für Rechnungsempfänger des Landes Rheinland-Pfalz entnommen werden. |
E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten | Eine Aussage ist erst möglich, wenn die ERechV des Landes Rheinland-Pfalz vorliegt. Weitere Informationen für Rechnungssteller können den FAQ für Rechnungssteller des Landes Rheinland-Pfalz entnommen werden. Eine Verpflichtung der Rechnungssteller ist ab dem 01.01.2024 geplant. |
Wege des Rechnungseingangs | Über das Zentrale Rechnungseingangsportal des Landes Rheinland-Pfalz > https://e‑rechnung.service.rlp.de. Darüber können elektronische Rechnungen durch Webupload oder per E‑Mail bzw. später auch per Webservice via PEPPOL eingeliefert werden. Rechnungen an angebundene Rechnungsempfänger (Landesverwaltung sowie Kommunalverwaltung) müssen über den Zentralen E‑Rechnungseingang RLP übermittelt werden. |
Akzeptierte Rechnungsformate | XRechnung oder alternativ in einem EN-16931 Format wie z.B. ZUGFeRD 2.0 (Profil EN 16931) |
Leitweg-ID | Die Leitweg-ID ist als Teil der E‑Rechnung zwingend erforderlich. Lieferanten sollten im Rahmen der Auftragsvergabe die Leitweg-ID des Auftraggebers erhalten. |
Info Stand | 27.04.2021 |
Saarland
E‑Rechnungs-Gesetz | Ja, siehe § 10a des EGovernment-Gesetzes Saarland (E‑GovG SL) |
E‑Rechnungs-Verordnung | Ja, siehe Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Saarlandes. Weitere Informationen können dem Informationsportal zum zentralen E‑Rechnungseingang für das Saarland entnommen werden. |
Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen | Ja, seit dem 18.04.2020 sind die Behörden des Saarland zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet. |
E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten | Ja, seit dem 01.01.2022. Ausnahmen nur für Einzelaufträge < 1.000€, Aufträge die der Geheimhaltungspflicht unterliegen und für Lieferanten aus dem Nicht-EU Ausland (siehe ERechV Saarland §1 Absatz 2 und 3, und §3 Absatz 2). |
Wege des Rechnungseingangs | Über das Zentrale Rechnungseingangsportal des Landes Rheinland-Pfalz (ZRE-RP) > https://e‑rechnung.service.rlp.de. Darüber können elektronische Rechnungen durch Webupload oder per E‑Mail bzw. später auch per Webservice via PEPPOL eingeliefert werden. Rechnungen an angebundene Rechnungsempfänger (Landesverwaltung sowie Kommunalverwaltung) müssen über den Zentralen E‑Rechnungseingang RLP übermittelt werden. |
Akzeptierte Rechnungsformate | XRechnung oder alternativ in einem EN-16931 Format wie z.B. ZUGFeRD 2.0 (Profil EN 16931) |
Leitweg-ID | Die Leitweg-ID ist als Teil der E‑Rechnung zwingend erforderlich. Rechnungssteller sollten im Rahmen der Auftragsvergabe die Leitweg-ID des Auftraggebers erhalten. |
Info Stand | 30.09.2022 |
Sachsen
E‑Rechnungs-Gesetz | Ja, siehe § 3a des E‑Government-Gesetzes des Landes Sachsen (SächsEGovG) |
E‑Rechnungs-Verordnung | Ja, siehe SächsEGovG – Durchführungsverordnung des Landes Sachsen |
Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen | Ja, seit dem 18.04.2020 sind die Behörden des Landes Sachsen zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet, wenn des Auftragswert im oberschwelligen Bereich liegt. Als Ausnahmen gelten darüber hinaus Rechnungen für geheimhaltungsbedürftige Aufträge (siehe SächsEGovG §3a Absatz 3) |
E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten | Nein. Abweichend davon können Auftraggeber eine elektronische Rechnungsstellung vertraglich vereinbaren (siehe § 3a Absatz 1 Satz 3 des SächsEGovG). |
Wege des Rechnungseingangs | Über das Zentrale Rechnungseingangsportal der Bundesdruckerei > https://xrechnung-bdr.de. Über das OZG-RE Portal können elektronische Rechnungen manuell über den Webbrowser erfasst, durch Webupload, per E‑Mail bzw. per Webservice via PEPPOL eingeliefert werden. |
Akzeptierte Rechnungsformate | XRechnung oder alternativ in einem EN-16931 Format wie z.B. ZUGFeRD 2.0 (Profil EN 16931) |
Leitweg-ID | Die Leitweg-ID ist als Teil der E‑Rechnung zwingend erforderlich. Lieferanten sollten im Rahmen der Auftragsvergabe die Leitweg-ID des Auftraggebers erhalten. |
Info Stand | 05.07.2020 |
Sachsen-Anhalt
ePodcast | E‑Rechnung in Sachsen-Anhalt | ePodcast#07 In Sachsen-Anhalt gilt zwar noch keine E‑Rechnungspflicht. Aber was müssen Sie beachten, wenn Sie die Vorteile der E‑Rechnung nutzen wollen? Erfahren Sie alles Wichtige auf der Tonspur. Jetzt direkt reinhören! |
ePodcast | |
E‑Rechnungs-Gesetz | Ja, siehe E‑Rechnungs-Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt |
E‑Rechnungs-Verordnung | Ja, siehe Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt |
Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen | Ja, seit dem 18.04.2020 sind die Behörden des Landes Sachsen-Anhalt unabhängig vom Auftragswert zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet. |
E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten | Nein. |
Wege des Rechnungseingangs | Über das E‑Rechnungs-Portal des Landes Sachsen-Anhalt > https://serviceportal.sachsen-anhalt.de/SachsenAnhaltGateway/Service/Entry/XRECHNUNG |
Akzeptierte Rechnungsformate | XRechnung oder alternativ in einem EN-16931 Format wie z.B. ZUGFeRD 2.0 (Profil EN 16931) |
Leitweg-ID | Die Leitweg-ID ist als Teil der E‑Rechnung zwingend erforderlich. Auftragnehmer sollten im Rahmen der Auftragsvergabe die Leitweg-ID des Auftraggebers erhalten. |
Info Stand | 05.07.2020 |
Schleswig-Holstein
E‑Rechnungs-Gesetz | Ja, siehe § 52g des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein |
E‑Rechnungs-Verordnung | Ja, siehe E‑Rechnungs-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein |
Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen | Ja, seit dem 18.04.2020 sind die Behörden des Landes Schleswig-Holstein unabhängig vom Auftragswert zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet. Für Auftraggeber, die keine Landesbehörden sind, gilt die Pflicht für oberschwellige Aufträge. Als Ausnahmen gelten darüber hinaus Rechnungen für geheimhaltungsbedürftige Aufträge (siehe §6 der ERechV des Landes Schleswig-Holstein) |
E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten | Nein |
Wege des Rechnungseingangs | Über das Rechnungseingangsportal des Landes Schleswig-Holstein> https://serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/Service/Entry/XRECHNUNG. Darüber können elektronische Rechnungen manuell über den Webbrowser erfasst, durch Webupload oder per E‑Mail eingeliefert werden. Weitere Informationen zum Portal stellt der IT-Verbund Schleswig-Holstein (ITVSH) zur Verfügung. |
Akzeptierte Rechnungsformate | XRechnung oder alternativ in einem EN-16931 Format wie z.B. ZUGFeRD 2.0 (Profil EN 16931) |
Leitweg-ID | Die Leitweg-ID ist als Teil der E‑Rechnung zwingend erforderlich. Rechnungssteller sollten im Rahmen der Auftragsvergabe die Leitweg-ID des Auftraggebers erfragen. |
Info Stand | 18.12.2020 |
Thüringen
E‑Rechnungs-Gesetz | Ja, siehe § 4a des EGovernment-Gesetzes |
E‑Rechnungs-Verordnung | Ja, siehe Verordnung des Landes Thüringen |
Pflicht zur Annahme von E‑Rechnungen | Ja, seit dem 18.04.2020 sind die Behörden des Landes Thüringen unabhängig vom Auftragswert zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet. |
E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten | Nein. Abweichend davon können Auftraggeber eine elektronische Rechnungsstellung vertraglich vereinbaren. |
Wege des Rechnungseingangs | Über die Zentrale Rechnungseingangsplattform der Bundesdruckerei > https://xrechnung-bdr.de. Über das OZG-RE Portal können elektronische Rechnungen manuell über den Webbrowser erfasst, durch Webupload, per E‑Mail bzw. per Webservice via PEPPOL eingeliefert werden. |
Akzeptierte Rechnungsformate | XRechnung oder alternativ in einem EN-16931 Format wie z.B. ZUGFeRD 2.0 (Profil EN 16931) |
Leitweg-ID | Die Leitweg-ID ist als Teil der E‑Rechnung zwingend erforderlich. Lieferanten sollten im Rahmen der Auftragsvergabe die Leitweg-ID des Auftraggebers erhalten. |
Info Stand | 05.07.2020 |
Die wichtigsten Fragen zu XRechnung & Co.
Sie haben eine konkrete Frage zur elektronischen Rechnungsstellung an die Verwaltung oder öffentliche Unternehmen in Deutschland? Dann haben wir hier die passenden Antworten für Sie zusammengestellt!
Was ist die XRechnung?
Bei der XRechnung handelt es sich um ein semantisches Datenmodell, mit dem sich elektronische Rechnungen an die deutsche Verwaltung gemäß den Vorgaben der europäischen Normierungsbehörde CEN versenden lassen. Die XRechnung stellt damit eine nationale Variante der EU-Norm EN 16931 dar, eine so genannte Core Invoice Usage Specification (CIUS).
Was ist eine „echte“ E‑Rechnung?
Eine elektronische Rechnung besteht aus strukturierten Rechnungsdaten, die maschinell verarbeitet werden können. Ein einfaches PDF-Dokument ohne entsprechenden XML-Datensatz stellt damit keine gültige Zahlungsaufforderung mehr dar. Auch dann nicht, wenn die PDF-Rechnung komplett digital, z.B. per E‑Mail an den Rechnungsempfänger übermittelt wird.
Wer ist zur E‑Rechnung verpflichtet?
Alle Rechnungsempfänger der öffentlichen Hand müssen seit dem 18. April 2020 in der Lage sein, elektronische Wertstellungen zu empfangen. Seit dem 27. November 2020 sind zudem alle Geschäftspartner von Rechnungsempfängern des Bundes und der Freien Hansestadt Bremen dazu verpflichtet, ihre Rechnungen in der geforderten elektronischen Form zu stellen. Vereinzelte Abnehmer auf Landes- und kommunaler Ebene verlangen von ihren Lieferanten erst später eine (echte) E‑Rechnung. Dazu gehören Baden-Württemberg, das Saarland, die Hansestadt Hamburg (seit dem 01.01.22), Mecklenburg-Vorpommern (ab dem 01.04.2023), Hessen (ab dem 18.04.24) sowie Rheinland-Pfalz (ab dem 01.01.24). Allerdings gibt es auch Regelungen wie z.B. in NRW, bei denen der Rechnungsversender eine Pflicht zur Einlieferung von Rechnungen als E‑Rechnung im Zuge der Auftragsvergabe festlegen kann. Aktuell liegen von 15 Bundesländern die Regelungen in Form einer ERechV vor. Wir bleiben für Sie am Ball und aktualisieren diesen Absatz regelmäßig.
Wie passen XRechnung und GoBD zusammen?
Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) enthalten unter anderem Vorgaben dazu, welche Rechnungsinhalte auch beim E‑Rechnungsaustausch zu archivieren sind. Mit einem erfahrenen Dienstleister wie XimantiX ist aber auch das Archivieren von XRechnung & Co. kein Problem!
Was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD 2.0?
Der Hauptunterschied zwischen den beiden Varianten ist im wahrsten Sinne des Wortes offensichtlich: Denn während es sich bei einer E‑Rechnung im Standard XRechnung um einen reinen Datensatz handelt, besteht eine Rechnung im Standard ZUGFeRD 2.0 aus einem Datensatz und einem sogenannten Sichtdokument in Form eines PDF. Den europäischen Vorgaben entsprechen aber grundsätzlich beide Standards.
Was muss das XRechnungs-Format enthalten bzw. die EN-16931-konforme Rechnung?
Für Geschäftspartner der öffentlichen Hand, die Ihre Rechnung als XRechnung liefern müssen oder wollen, werden neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen zusätzlich folgende Angaben gefordert:
- Eine Identifikationsnummer, meist in Form der Leitweg-ID
- die Bankverbindungsdaten
- die Zahlungsbedingungen
- die E‑Mail-Adresse des Rechnungsstellers bzw. Rechnungssenders, manchmal auch De-Mail-Adresse
Folgende Angaben müssen je nach ERechV ebenfalls enthalten sein, wenn diese dem Rechnungsteller im Rahmen der Beauftragung übermittelt wurden:
- die Lieferantennummer,
- eine Bestellnummer und
- in seltenen Fällen noch ein Aktenzeichen oder eine Kostenstelle, sofern vorhanden.
Je nach Rechnungsempfänger kann es vor allem in Bezug auf die geforderte Identifikationsnummer abweichende Regelungen geben. Bitte entnehmen Sie diese daher der gültigen ERechV des Bundes bzw. Bundeslandes oder stimmen Sie dies ab.
Was ist eine Leitweg-Identifikationsnummer (Leitweg-ID)?
Gerade bei der Rechnungsstellung an die öffentliche Hand (B2G) ist oftmals die Leitweg-ID zwingend erforderlich.
Alles wichtige zur Leitweg-ID haben wir in unserem Experten-Beitrag “Was ist die Leitweg-ID in der XRechnung?” zusammengefasst.
Was ist der Unterschied zwischen ZRE und OZG-RE?
Während über den Zentralen Rechnungseingang des Bundes (ZRE) elektronische Rechnungen an alle Empfänger der Bundesverwaltung geschickt werden können, wird die in etwa „baugleiche“ Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) von einigen Bundesländern dazu genutzt, um elektronische Rechnungen zu empfangen. Daneben ist aber jetzt auch schon klar, dass es zusätzlich einige Individuallösungen auf Landesebene geben wird.
Das ZRE-Portal erreichen Sie hier: https://xrechnung.bund.de/
Ein zentraler Zugang zur OZG-RE (der aber nicht von allen angeschlossenen Ländern genutzt werden wird) ist über folgende URL erreichbar: https://xrechnung-bdr.de
Welche Portale gibt es jetzt eigentlich für den Empfang von XRechnungen?
Beim Versand von E‑Rechnungen an die öffentliche Hand (B2G) kommen die sogenannten Rechnungseingangsportale ins Spiel.
Welche es gibt und wo Sie jeweils weitere Informationen dazu finden, haben wir in unserem Experten-Beitrag “Welche Portale für E‑Rechnungen gibt es?” zusammengefasst.
Wo erhalte ich noch mehr Informationen zur XRechnung?
Wie Sie selbst schnell und einfach in der Lage sind, elektronische Rechnungen – optimalerweise sogar aus Ihrem bestehenden ERP System heraus – in allen gängigen Formaten zu versenden und zu empfangen, erfahren Sie auf unserer Seite zum eBeleg Service – Ausgang. Weitere Informationen zum Stand der XRechnung in den verschiedenen Bundesländern finden Sie in unserem Update zur Implementierung auf Länderebene bzw. beim Verband elektronische Rechnung (VeR) übersichtlich anhand einer interaktiven Karte zusammengestellt. Weitere Informationen zum ZRE und den dazu nötigen Voraussetzungen stehen auf bund.de für Sie bereit.
Sie haben Fragen?
Nehmen Sie Kontakt auf. Wir sind für Sie da!
089‐4523083‐0
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