Reform der E‑Rechnung in Frank­reich 2024–2026

22.10.2022

AKTUELLES:

In Frank­reich wird jetzt auch zwischen Unter­neh­men (B2B) die E‑Rechnung zur Pflicht.  Je nach Unter­neh­mens­größe ab Juli  2024, spätes­tens jedoch ab Januar 2026.

Alles rund um das Thema E‑Rechnung und Clearance in Frank­reich haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Zusätz­lich geben wir in unse­rer Exper­ten-Ecke einen Über­blick zum Thema Clearance / Tax-Report­ing / CTC, den wich­tigs­ten Begrif­fen und der Entwick­lung in Europa.

Wann und für wen wird die elek­tro­ni­sche Rech­nung in Frank­reich zur Pflicht?

Die E‑Rechnung wird in Frank­reich zur Pflicht. Das gilt auf jeden Fall für Unter­neh­men, die in Frank­reich mehr­wert­steu­er­pflich­tig sind, also natio­nal für B2B. Bei inter­na­tio­na­len Trans­ak­tio­nen und im B2C-Umfeld wird ein E‑Reporting eingeführt.

Die Reihen­folge der Einfüh­rung sieht wie folgt aus:

  • 01–06.2024: Test­phase
  • ab 07.2024: Verpflich­tung zum Versand von Rech­nung in elek­tro­ni­scher Form für Groß­un­ter­neh­men (min. 5.000 Beschäf­tigte und/oder ein Umsatz >1,5 Mrd. (oder 2 Mrd. Bilanz­summe)). Zusätz­lich werden ab dann bereits alle Unter­neh­men dazu verpflich­tet E‑Rechnungen zu empfangen.
  • ab 01.2025: E‑Rech­nungs-Pflicht für Unter­neh­men mitt­le­rer Größe (<5.000 Beschäf­tigte und Umsatz <1,5 Mrd. Euro (oder 2 Mrd. Bilanzsumme))
  • ab 01.2026: Verpflich­tung zur E‑Rechnung für KMUs und Kleinst­un­ter­neh­men (<250 Mitar­bei­ter und Umsatz <50 Mio. Euro (oder 43 Mio. Bilanzsumme))

 

Dabei wird die Unter­neh­mens­größe auf Basis der juris­ti­schen Person heran­ge­zo­gen. Die Beur­tei­lung, ob es sich um ein Unter­neh­men mitt­le­rer Größe oder ein KMU handelt, erfolgt nach dem 30. Juni 2023 auf der Grund­lage des letz­ten abge­schlos­se­nen Geschäftsjahres.

Öffent­li­che Einrich­tun­gen, die nicht mehr­wert­steu­er­pflich­tig sind, fallen nicht in den Anwen­dungs­be­reich der Reform und müssen ihre Rech­nun­gen nicht in elek­tro­ni­scher Form über­mit­teln. Für den Empfang gilt die Verord­nung Nr. 2014–697 vom 26. Juni 2014, mit der die euro­päi­sche Richt­li­nie 2014/55/EU in Frank­reich umge­setzt wird und die Verpflich­tung zur elek­tro­ni­schen Rech­nungs­stel­lung an die öffent­li­che Hand seit dem 1. Januar 2017 regelt.

Wer ist am Clearance-Prozess in Frank­reich beteiligt?

Unter­neh­men: Liefe­ran­ten, Käufer oder deren Bevollmächtigte.

Service Provi­der: Anbie­ter, die Dienst­leis­tun­gen zur Digi­ta­li­sie­rung des Belegaus­tauschs anbie­ten. Sie sind befugt, Rech­nun­gen direkt an Empfän­ger sowie die von der Steu­er­ver­wal­tung erwar­te­ten Rech­nungs­da­ten an das öffent­li­che Rech­nungs­por­tal zu übermitteln.

Zerti­fi­zierte E‑Rech­nungs-Platt­for­men: Platt­for­men, die den Austausch elek­tro­ni­scher Rech­nun­gen zwischen Unter­neh­men über­neh­men mit direk­ter Unter­stüt­zung der Kommu­ni­ka­tion mit dem Portal der Steu­er­be­hörde in Frankreich.

Rech­nungs­ein­gangs-Portal der Steu­er­be­hörde: Zerti­fi­zier­ter / akkre­di­tier­ter Dienst­leis­ter, der die Daten­ströme konzen­triert und insbe­son­dere die endgül­tige Über­mitt­lung der erwar­te­ten Rech­nungs­da­ten sicherstellt.

Steu­er­be­hörde: Sammelt die über zertifizierte/akkreditierte Dienst­leis­ter bzw. ein Rech­nungs­ein­gangs-Portal extra­hier­ten Infor­ma­tio­nen zu Zwecken der wirt­schaft­li­chen und poli­ti­schen Steue­rung sowie der Steuererhebung.

Wie sieht das elek­tro­ni­sche Melde­sys­tem in Frank­reich aus?

Unter­neh­men können in Frank­reich entwe­der über ihren Service Provi­der oder eine zerti­fi­zierte E‑Rech­nungs-Platt­for­men an das Rech­nungs­ein­gangs-Portal der Steu­er­be­hörde ange­bun­den werden.

In Frank­reich gibt es ein zentra­les Verzeich­nis. Aus diesem geht hervor ob ein Unter­neh­men direkt über das Rech­nungs­ein­gangs­por­tal der Steu­er­be­hörde oder eine zerti­fi­zierte E‑Rech­nungs-Platt­for­men, wie z.B. SY Busi­ness, erreich­bar ist?

Grund­sätz­lich akzep­tiert das Rech­nungs­ein­gangs-Portal der Steu­er­be­hörde in Frank­reich Rech­nun­gen entspre­chend der EN-16931, wie UBL, CII oder Factur‑X.

Die E‑Rechnungspflicht als solches betrifft zunächst in Frank­reich ansäs­sige Unter­neh­men. Inter­na­tio­nal betrach­tet gibt es dennoch ein verpflich­ten­des E‑Reporting.

Die Einfüh­rung eines Melde­sys­tems oder auch E‑Reporting hat zum Ziel die Prozesse für die Umsatz­steu­er­erklä­run­gen zu verein­fa­chen und die Mehr­wert­steu­er­lü­cke zu verrin­gern. Zusätz­lich zu den Rech­nungs­da­ten müssen Käufer, Liefe­ran­ten und ihre jewei­li­gen Platt­for­men den Bear­bei­tungs­sta­tus der Rech­nun­gen über­mit­teln. Einige Status werden empfoh­len, sind also frei­wil­lig, andere müssen zwin­gend an die Steu­er­be­hörde weiter­ge­lei­tet werden. Dazu gehö­ren die Status “einge­reicht”, “abge­lehnt”, “zurück­ge­wie­sen” und “bezahlt”.

E‑Reporting (B2B)

Das E‑Reporting betrifft Trans­ak­tio­nen an oder von einer nicht in Frank­reich ansäs­si­gen steu­er­pflich­ti­gen juris­ti­schen Person.

Dazu gehö­ren Lieferanten:

  • die Inner­halb der EU Waren liefern
  • die Waren und Dienst­leis­tun­gen außer­halb der EU exportieren

E‑Rechnung nach EN-16931 (UBL, CII, Factur‑X)

Als Daten werden analog zu der natio­na­len E‑Rechnung in Frank­reich alle Daten mit Ausnahme der in Frank­reich spezi­fi­schen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (SIREN) gefor­dert. Die SIREN wird bei auslän­di­schen Unter­neh­men durch die in der EU gebräuch­li­che Umsatz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer oder eine entspre­chende andere ID ersetzt. Die Daten müssen in einem der drei in Frank­reich zuge­las­se­nen E‑Rechnungsformate UBL, CII oder Factur‑X entspre­chend der EN-16931 über­mit­telt werden.

E‑Reporting (B2C)

Das E‑Reporting von Trans­ak­tio­nen betrifft auch Trans­ak­tio­nen, die an eine Privat­per­son oder eine nicht steu­er­pflich­tige juris­ti­sche Person gerich­tet sind.

Dazu zählen Trans­ak­tio­nen mit Kunden:

  • Erwerb von Gütern in Frank­reich oder inner­halb der Euro­päi­schen Gemeinschaft
  • Erwerb von Waren oder Dienst­leis­tun­gen außer­halb der EU (ohne Importe*)

Bei B2C-Rech­nun­gen werden, abge­se­hen von der eindeu­ti­gen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Käufers: SIREN, alle Daten der Fran­zö­si­schen E‑Rechnung gefordert.

Werden im B2C-Umfeld andere Formate oder eine ander­wei­tige Form der Rech­nungs­stel­lung verwen­det, bleibt dennoch das E‑Reporting an die Steu­er­be­hörde verpflichtend.

Welche Daten erwar­tet das Fran­zö­si­sche Meldesystem/E‑Reporting?

Liste der von der Steu­er­be­hörde erwar­te­ten Daten bei inlän­di­schen B2B-Trans­ak­tio­nen zum Start 2024

Allge­meine Angaben

  • Rech­nungs­num­mer
  • Datum der Rechnungsstellung
  • Datum der Anzahlung
  • Währung der Rechnung
  • Währung der MwSt.
  • Nummer der korri­gier­ten Rech­nung bei Ausstel­lung einer Rechnungskorrektur

Liefe­rant

  • SIREN
  • inner­halb der EU gültige USt-IdNr
  • inner­halb der EU gültige USt-IdNr. des steu­er­recht­li­chen Vertreters
  • Länder­code
  • Voll­stän­dige Adresse einschließ­lich Post­leit­zahl und Ort

Käufer

  • inner­halb der EU gültige USt-IdNr
  • Länder­code

Anga­ben je Ware und Dienstleistung

  • Datum der Liefe­rung / Ende der Leistungserbringung
  • Beginn des Rechnungszeitraums
  • Ende des Rechnungszeitraums

Umsatz­steu­er­li­che Angaben

  • Gesamt­be­trag der Rech­nung ohne MwSt.
  • Gesamt­um­satz­steu­er­be­trag der Rechnung
  • Gesamt­um­satz­steu­er­be­trag in der Buchungs­wäh­rung, die im Land des Verkäu­fers akzep­tiert oder gefor­dert wird
  • Steu­er­be­mes­sungs­grund­lage der Steuerart
  • Code der Steuerart
  • Grund für die Befrei­ung von der Mehr­wert­steuer (= Verweis auf die gesetz­li­che Bestimmung).
  • Steu­er­be­trag für jede Steuerart.
  • Steu­er­satz der Mehrwertsteuerart
  • Code für den Grund für die Befrei­ung von der MwSt.
  •  

Zusatz­in­for­ma­tio­nen

  • Vermerk “Selbst­fak­tu­rie­rung”
  • Vermerk “Reverse-Charge Rechnung”

Verweis auf Sonderregelung

  • Vermerk “Sonder­re­ge­lung – Reisebüros”
  • Vermerk “Sonder­re­ge­lung-Gebraucht­wa­ren”
  • Vermerk “Sonder­re­ge­lung-Kunst­ge­gen­stände” oder “Sonder­re­ge­lung-Sammel­ob­jekte und Antiquitäten”

Neue Anga­ben:

  • Art der Trans­ak­tion (Codie­rung)
    • Liefe­rung von Gegen­stän­den (LB), Dienst­leis­tun­gen (PS) / doppelt (LBPS)
  • Option für die Zahlung der Steuer (Option auf Lastschriften) 
    • SIRET des Lieferanten
    • Umsatz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (Liefe­rant)
    • SIREN Kunde

Liste der voraus­sicht­lich ab 2026 von der Steu­er­be­hörde zusätz­lich erwar­te­ten Daten bei inlän­di­schen B2B-Transaktionen

Allge­meine Angaben

  • Zahlungs­be­din­gun­gen

Rech­nungs­sum­men

  • Betrag des Rabatts
  • Mehr­wert­steu­er­satz des Rabatts
  • MwSt.-Typcode des Rabatts
  • Betrag der Nebenkosten/ Gebühren
  • Mehr­wert­steu­er­satz der Nebenkosten/ Gebühren
  • MwSt.-Typcode der Nebenkosten/ Ausgaben

Anga­ben auf Positionsebene

  • Kennung der Rechnungszeile
  • Anmer­kung zur Rechnungszeile
  • Menge
  • Maßein­heit
  • Netto­be­trag
  • Betrag eines Rabatts ohne MwSt.
  • Betrag der Gebüh­ren oder Kosten
  • Netto­preis des Artikels
  • Basis­menge des Artikelpreises
  • Rabatt/Rabatt auf den Preis des Artikels
  • Code der Maßein­heit der Grund­menge des Prei­ses des Artikels
  • Brut­to­preis des Artikels
  • Code der Mehr­wert­steu­er­art des berech­ne­ten Artikels
  • Mehr­wert­steu­er­satz des in Rech­nung gestell­ten Artikels
  • Genaue Bezeich­nung der gelie­fer­ten Ware oder der erbrach­ten Dienstleistung.
  • Skonto Vermerk
  • Recy­cling-Gebühr / Öko-Gebühr

Neue Anga­ben

  • Datum der Ausstel­lung der berich­tig­ten Rech­nung, falls eine berich­tigte Rech­nung ausge­stellt wird
  • Adresse der Lieferung
  • Land der Lieferung

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