Update zur B2B E‑Rechnungs-Pflicht in Deutschland
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Die E‑Rechnungs-Pflicht B2B kommt. Der erste Schritt zum Gesetz ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) als Bestandteil des Wachstumschancengesetzes. Inzwischen liegt auch der Regierungsentwurf vor.
Bitte beachten Sie: PDF ist digital, aber keine E‑Rechnung!
In diesem Beitrag haben wir das Wichtigste für Sie zusammengefasst und geben einen Ausblick, wie es weitergehen soll.
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Quelle: “Wachstumschancengesetz” des Bundesministeriums der Finanzen mit dem Referentenentwurf – Bearbeitungsstand: 14.07.2023 19:04 & dem Regierungsentwurf – Bearbeitungsstand 29.08.2023 13:49
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für die E‑Rechnung
als Teil des Wachstumschancengesetzes
Update: seit dem 29.08. liegt nun auch der Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetz vor.
Was ändert sich bei Rechnungsversand und Rechnungseingang?
Die E‑Rechnung soll ab 01.01.2025 bei Geschäften zwischen Unternehmen (B2B) Vorrang haben.
Das bedeutet, eine Einwilligung des Rechnungsempfängers zur E‑Rechnung ist dann nicht mehr erforderlich.
Unternehmen werden somit ab dem 01.01.2025 zum Empfang von E‑Rechnungen verpflichtet.
Das ganze Thema hängt eng mit der geplanten Einführung eines einheitlichen digitalen Steuermeldesystems zusammen. Viele nennen das Thema Meldesystem (auch Tax-Reporting, Continuous Transaction Control – CTC oder Clearance) in einem Atemzug mit der Einführung der E‑Rechnungs-Pflicht. Dieses ist entsprechend der EU-Vorgabe allerdings erst für 2028 geplant.
EU sagt JA zur zweistufigen Einführung in Deutschland
1. Schritt: E‑Rechnungs-Pflicht B2B
Deutschland hat explizit die Zustimmung der EU eingeholt, um genau diese zwei Bausteine – im Gegensatz zu Frankreich – nacheinander einführen zu können.
Das zweistufige Modell wurde bereits im Rahmen des E‑Rechnungs-Gipfels 2023 in Berlin als favorisierte Lösung diskutiert und am 25.07.2023 von der EU offiziell genehmigt (siehe COUNCIL IMPLEMENTING DECISION (EU) 2023/1551 of 25 July 2023).
2. Schritt: Einheitliches elektronisches Steuermeldesystem
Was das elektronische Meldesystem angeht, ist die EU Taktgeber. 2028 gilt entsprechend der ViDA-Initiative die Meldepflicht für Geschäfte zwischen Unternehmen innerhalb der Europäischen Union. Ab diesem Zeitpunkt müssen die EU Länder sicherstellen, dass die benötigten Daten an eine zentrale Datenbank auf Basis der EN-16931 übermittelt werden.

Was ist laut BMF eine E‑Rechnung?
Das ist im Grunde sehr einfach, denn als Grundlage dient die EU-Richtlinie 2014/55/EU auf deren Basis auch die E‑Rechnungs-Pflicht für Lieferanten der öffentlichen Hand eingeführt wurde (B2G).
Für B2B-Geschäfte werden als E‑Rechnung auch nur Rechnungen entsprechend der EU-Norm EN-16931 akzeptiert.
Ohne Verwirrung stiften zu wollen: Aber zusätzlich muss die jeweilige Syntax auch noch in der Liste der EU-Richtlinie 2014/55/EU aufgeführt sein (ABl. L 133 vom 6. 5. 2014, S. 1). Dazu zählen auf jeden Fall die Formate XRechnung (ab der Version 2.0) und ZUGFeRD (Profil EN-16931 bzw. XRechnung).
WICHTIG: Ein einfaches PDF ist keine E‑Rechnung.
Welche Ausnahmen gelten für die E‑Rechnungs-Pflicht?
- Rechnungen an Unternehmen anderer Mitgliedsstaaten der EU
- Rechnungen an Endverbraucher
- Kleinstrechnungen unter 250€
- Rechnungen für Fahrausweise
Welche Übergangsfristen sind für die E‑Rechnungs-Pflicht B2B vorgesehen?
Übergangsfrist 1: Sonstige Rechnungen für 1 Jahr (bis 31.12.2025)
Während der Übergangsfrist 1 sind zusätzlich zu den EN-16931-konformen E‑Rechnungen folgende Formate zulässig:
- Papierrechnungen
- Elektronische Rechnungen abseits der EN-16931-konformen Formate (z.B. einfaches PDF)
Alle “sonstigen Rechnungen” in einem anderen elektronischen – aber nicht EN-16931-konformen – Format bedürfen in der Übergangsfrist 1 der Zustimmung des Rechnungsempfängers.
Für kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz in 2025 ≦ 800.000 € gilt eine verlängerte Übergangsfrist 1 bis Ende 2026.*
Welches Rechnungsformat darf bis wann noch eingesetzt werden?
In welchem Fall ist die Zustimmung der Kunden bzw. Rechnungsempfänger erforderlich?
Übergangsfrist 2: Sonstige Rechnungen “EDI” 3 Jahre (bis 31.12.2027)
Elektronische Rechnungen (abseits der EN-16931-konformen Formate) mit Zustimmung des Rechnungsempfängers, wenn …
“…diese mittels dem elektronischen Datenaustausch nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98, EDI-Verfahren) übermittelt wird.
Dies bedarf der Zustimmung des Empfängers.”, so der aktuelle Gesetzesentwurf.
Aus der Wirtschaft kam u.a. die Forderung, für EDI-Formate eine Übergangsfrist von 3 Jahren zu gewähren. Genau diese Forderung wird mit der Übergangsfrist 2 adressiert.
*Im Regierungsentwurf wurde zusätzlich die weitere Nutzung von Papier- und einfachen PDF-Rechnungen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz in 2025 ≦ 800.000 € (bis Ende 2026) aufgenommen.
Was wird aus der Papierrechnung?
Im Bereich der Geschäfte zwischen Unternehmen, also Business-to-Business (B2B), rückt das Ende der Papierrechnung immer näher.
Nach dem aktuellen Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen bekommt ab 01.01.2025 die E‑Rechnung Vorrang. Die Papierrechnung wird dann in der Übergangsfrist 1 noch für ein Jahr zulässig sein. Nur Kleinunternehmen bekommen beim Versand noch eine Schonfrist bis Ende 2026.*
Wir sehen allerdings auch bei unseren Kunden, die gleichermaßen E‑Rechnungen – als XRechnung oder ZUGFeRD – wie gedruckte Rechnungen per Post über uns versenden, dass der Trend klar in Richtung E‑Rechnung geht. Die Zahlen sprechen für sich, denn wir versenden für unsere Kunden seit dem ersten Quartal 2023 mehr E‑Rechnungen als Papierrechnungen. Die Trendwende ist definitiv erreicht.
Nicht verwunderlich, dass der Markt einen massiven Rückgang an Papierrechnungen erwartet. Die Entwicklung hin zur E‑Rechnung wird natürlich auch den Rechnungseingang beeinflussen. Hier wird der Hauptfokus nicht mehr auf dem Auslesen der Daten liegen, sondern auf der optimalen Automatisierung der anschließenden Prozessschritte. Dazu gehören: Abgleich mit Bestellungen und Lieferscheinen, Genehmigungsworkflow, Archivierung und im Idealfall: Die Dunkelverbuchung.
Wann wird das Gesetz zur E‑Rechnungs-Pflicht B2B verabschiedet?
Zugegebenermaßen können wir nicht sagen, wann das Gesetz verabschiedet wird. Aber wir können Ihnen einen Einblick geben, was die nächsten Schritte bis zur Verabschiedung des Gesetzes sind.
Wie der Verband elektronische Rechnung (VeR) im Rahmen eines Gesprächs mit dem BMF erfahren hat, sieht der Wunschzeitplan des Bundesfinanzministeriums folgendermaßen aus:
-
- bis 25.07.2023: Anhörung der Verbände (abgeschlossen)
- August 2023: Kabinettsabstimmung und Regierungsentwurf (liegt seit 29.08. vor)
- 12. Oktober 2023: Bundestag (Erste Lesung)
- 16. Oktober 2023: Anhörung im Finanzausschuss
- 10. November: Bundestag (Zweite Lesung)
- 24. November oder 15. Dezember 2023: Beteiligung des Bundesrats
Unterm Strich lässt sich sagen, dass eine Verabschiedung des neuen Gesetzes zu Beginn des neuen Jahres 2024 absolut machbar wäre.
Fragen oder Diskussionsbedarf zur E‑Rechnung B2B?
Bei Fragen zu den aktuellen Entwicklungen vereinbaren Sie einfach einen passenden Gesprächstermin mit Tim Roßky (Geschäftsführer Cegedim e‑Business GmbH und Mitglied im Vorstand des Verband elektronische Rechnung) oder kommen Sie einfach zu einem unserer Webinare.
Wir bleiben für Sie dran und informieren Sie über jeden weiteren Schritt hier unter Aktuelles und auf LinkedIn:
- den Fortgang der Verabschiedung des neuen Gesetzes der B2B E‑Rechnungs-Pflicht und
- alle Themen rund um das geplante einheitliche elektronische Steuermeldesystem 2028.
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